Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trelleborg Wheel Systems Austria GmbH
A. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle auch in Zukunft abzuschließende Geschäfte der Trelleborg Wheel Systems Austria GmbH (im Folgenden „Lieferer“ genannt) mit ihren Kunden. Vom Kunden vorgesehene Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Lieferer wirksam.
2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen, sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern des Lieferers sind für den Lieferer erst verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.
B. Lieferzeit und Gefahrenübergang
1. Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Für Bestellungen unter 150, – EUR gemäß Händlerpreisliste wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10, – EUR pro Auftrag erhoben.
2. Der Lieferer liefert, sofern nicht anders vereinbart.
2.1. Bei Exportlieferungen frei österreichischer Grenze.
2.2. Bei Inlandlieferungen den Liefergegenstand mittels eines vom Lieferer gewählten Beförderungsmittel (z. B. LKW, Wechselbrücke) frei Haus des Kunden und stellt den Liefergegenstand dem Kunden vor oder – falls möglich – auf dessen Grundstück in oder auf dem Beförderungsmittel zur Annahme bereit. Der Kunde ist auf eigene Kosten zur unverzüglichen Abnahme des Liefergegenstandes verpflichtet. Ist der Lieferer auf Ersuchen des Kunden zu einer teureren Versandart (z. B. Eilgut, Expressgut) bereit, hat der Kunde die Mehrfrachtkosten zu tragen.
2.3. Waren, die dem Lieferer zur Bearbeitung franko Erzeugungswerk vom Kunden einzusenden sind, unfranko zurück. Die zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmten Waren sind franko Erzeugungswerk anzuliefern. Frachtvergütungen bei Selbstabholung werden nicht gewährt. Erfüllungsort für den Lieferer ist das Erzeugungswerk bzw. diejenige Niederlassung, von welcher die Ware bezogen wird. Eine ein- oder mehrmalige Zustellung von Waren des Lieferers frei Haus des Kunden gibt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung dieser Vergünstigung.
3. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Kunden über, auch bei Teillieferungen oder wenn Frachtlieferung vereinbart wurde. Bei Inlandslieferungen geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Lieferer den Liefergegenstand dem Kunden zur Annahme bereitstellt. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Kunden stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf diesen über.
4. Die in einschlägigen Normen vorgesehenen Maße und die gesetzlichen Vorschriften werden eingehalten.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Die Lieferzeit beginnt frühesten nach Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange, der Beibringung der vom Kunden allenfalls zur beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer allenfalls vereinbarten Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten. Darüber hinaus entbinden derartige Umstände den Lieferer von weiteren Lieferungsverpflichtungen und zwar ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
C. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in seinem normalen Geschäftsbetrieb und im Rahmen ordentlicher Geschäftsführung zu verfügen. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits hiermit seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Käufer/Abnehmer – gegebenenfalls auch in Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferers – zur Sicherung an den Lieferer ab und verpflichtet sich seinerseits, dem Lieferer unverzüglich Namen und Anschrift des Zweitkäufers sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderung bekannt zu geben, anderer seit aber auch seinen Käufern bzw. Abnehmern die Forderungsabtretung an den Lieferer unter Angabe der Höhe der Forderung mitzuteilen. Weiters hat der Vorbehaltskäufer durch entsprechende Buchvermerke den Bestand der Forderungen des Lieferers anzumerken („verlängerter Eigentumsvorbehalt“).
3. Die Forderungsabtretung hat ungeachtet des Umstandes zu erfolgen, ob die Vorbehaltsware des Lieferers ohne oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
4. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung und sonstiger Verfügung über den Liefergegenstand erlischt ohne weiters, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
D. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Verkaufspreise des Lieferers sowie alle Angebote und Berechnungen in EURO exklusive Mehrwertsteuer.
2. Die Rechnungsbeträge sind 14 Tage ab Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden
3. Abzug fällig und porto- und spesenfrei zahlbar. Angestellte und Vertreter des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine Vollmacht zum Inkasso besitzen.
4. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
5. Zahlungen sind durch den Kunden grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten nach Traiskirchen zu übersenden. Erfüllungsort für den Kunden ist Traiskirchen.
6. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen.
7. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
8. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. zu verrechnen, sofern ihm
9. nicht höhere Kreditbeschaffungskosten entstehen. Ferner hat der säumige Kunde alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehende Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
E. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung
1. Der Inhalt der vom Lieferer verwendete Prospekte, technische Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Kunde oder der Lieferer nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Öffentliche Äußerungen über die vom Lieferer zu übergebenden Sachen (Waren) oder die vom Lieferer zu erbringenden Werke (Leistungen), etwa in der Werbung oder in den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden den Lieferer nicht. Fallen die Mängel einer Sache/eines Werkes bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie dem Kunden bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt. Der Lieferer leistet im übrigen Gewähr für eine ordnungsgemäße Lieferung bzw. Erfüllung der gekauften/bestellten Waren bzw. Leistungen, Lieferungen von Sekunda- bzw. Partieware erfolgen stets unter ausdrücklichen Ausschluss des Reklamationsrechtes betreffend optische Mängel und sonstige Qualitätsminderungen.
2. Der Kunde hat die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und dem Lieferer allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen oder Falschlieferung unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen ab Gefahrenübergang schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) anzuzeigen, andernfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Waren oder Dienstleistungen nach Gefahrenübergang verändert hat. Mangelhafte Stücke sind vom Kunden auf Verlangen des Lieferers unverzüglich – bei sonstigen Ausschluss jeglicher Gewährleistungen – fracht- und spesenfrei zuzusenden. Die Beweislast dafür, dass die Sache/ das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, triff t den Kunden, auch wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt.
3. Mängel eines Teiles einer Lieferung oder Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung. Sollen die Artikel Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, so werden Abweichungen vom Lieferer vermieden, soweit dies technisch möglich ist. Bei erheblichen Abweichungen kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder eine Ersatzlieferung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er den Mangel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können, und zwar lediglich im Umfang der Gewährleistung seiner Unterlieferer. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur diejenige Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel gegenüber dem Lieferer eingehen. Für Mängel, die infolge ungenauer Angaben des Kunden entstehen, wird keinerlei Gewähr übernommen. Wird eine Ware vom
5. Lieferer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
6. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge des Kunden ist der Lieferer unter Ausschluss jeglichen Wahlrechtes des Kunden nach einiger Wahl sowohl bei Vorliegen eines Kauf – als auch eines Werkvertrages berechtigt, die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/ des Werkes zu bewirken oder das Entgelt angemessen zu mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufzuheben; sonstige weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch den Kunden erlöschen alle Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferers.
7. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von der Zahlungsverpflichtung und erlöschen die Gewährleistungspflichten des Lieferers bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw. Vereinbarungen durch den Kunden.
8. Für Fahrzeugbereifung bestehen zusätzliche spezifische Gewährleistungsbedingungen. Soweit sie von den allgemeinen Gewährleistungsbedingungen abweichen, treten sie an deren Stelle, im Übrigen ergänzen sie diese. Unter den Begriff Fahrzeugbereifungen fallen Reifen, Luftschläuche sowie Wulst und Felgenbänder.
9. Eine Gewährleistung für Minderqualitäten wie mit Kennzeichnung max. 100 km/h, max. 30 km/h für gebrauchte Fahrzeugbereifungen und für solche, die von fremder Hand runderneuert, besohlt oder repariert wurden, ist ausgeschlossen.
10. Das Recht auf Gewährleistung muss binnen sechs Monaten – sofern diese Frist früher endet – werden. Dies auch dann, wenn der Kunde oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat. Die Frist beginnt sowohl bei Sachmängel als auch Rechtsmängel mit dem Tag der Ablieferung der Sache.
11. Im Fall der Gewährleistung erfüllt der Lieferer diese nach seiner Wahl durch
11.1. Beseitigung des Fehlers an der Fahrzeugbereifung unter je nach der Lage des Falles vollständiger oder anteiliger Übernahme der hierdurch aufgelaufenen Kosten.
11.2. Ersatzlieferung unter Neuberechnung zum Tagespreis unter Abzug eines vom Lieferer festzusetzenden Nachlasses, der dem Abnützungsgrad der reklamierten Fahrzeugbereifung entspricht.
11.3. Preisminderung, die dem Abnützungsgrad der reklamierten Fahrzeugbereifung entspricht; der Lieferer kann, sofern er dies wünscht, anstatt der Preisminderung eine dieser betragsmäßig entsprechende Gutschrift ausstellen. Im Falle von b) und c) wird
12. der Abzugsbetrag durch Gutschrift vergütet.
13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, so ferne
13.1. es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes der Tauglichkeit der Fahrzeugbereifung handelt;
13.2. die Fahrzeugbereifung die Fabrikationsnummer nicht oder nicht mehr trägt oder die Fabrikationsnummer nicht mehr vollständig erkennbar ist;
13.3. die Fahrzeugbereifung mit einem Luftschlauch gefahren wurde, der ganz oder teilweise anstelle von Luft mit Ersatzmitteln gefüllt war (ausgenommen eine vom Lieferer empfohlene Wasserfüllung);
13.4. der vorgeschriebene Luftdruck gemäß der neuesten Fassung des technischen Ratgebers nicht eingehalten wurde;
13.5. z die Fahrzeugbereifung einer übermäßigen. Vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung, der jeweils beigeordneten Fahrgeschwindigkeit u. dgl.;
13.6. die Fahrzeugbereifung durch unrichtige Radstellung schadhaft oder durch andere Störungen am Radlauf in ihrer Leistung beeinträchtigt wurde;
13.7. das Schadhaftwerden der Fahrzeugbereifung auf nicht lehrenhaltige oder rostige Felgen zurückzuführen ist, oder die Fahrzeugbereifung auf andere als die laut den maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebenen Felgen aufgelegt war;
13.8. die Fahrzeugbereifung durch äußere Einwirkung und mechanische Verletzungen schadhaft geworden oder übermäßiger Erhitzung ausgesetzt war;
13.9. die Beschädigung auf Fahrlässigkeit, auf selbst oder von fremder Hand unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen u. dgl. oder auf Unfall zurückzuführen ist;
13.10. bei Weißwandreifen Verfärbung oder Licht- und Ermüdungsrisse auftreten;
13.11. die Fahrzeugbereifung Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes durch fremde Hand in Zusammenhang stehen.
14. Gewährleistungsansprüche können diejenigen natürlichen und juristischen Personen erheben, welche die mit einem Mangel behaftete Fahrzeugbereifung nachweisbar direkt beim Lieferer oder einem mit dem Lieferer in ständiger Geschäftsbeziehung stehenden Reifenhändler bezogen haben. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist die ausgeschlossen.
15. Voraussetzung für die Behandlung eines Gewährleistungsanspruches ist die Beibringung eines vollständig ausgefüllten und vom Kunden selbst unterschriebenen Reklamations-Formulars, sowie die Einsendung der reklamierten Fahrzeugbereifung an eine Niederlassung des Lieferers.
16. Hat der Lieferer den Mangel weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, besteht wegen des Mangels selbst keinesfalls Anspruch auf Schadenersatz. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, kann der Lieferer nach seiner Wahl Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz leisten. Für die übrigen Schäden gilt: Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personen- und Sachschäden, nicht aber für Vermögensschäden oder den entgangenen Gewinn. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist die Haftung des Lieferers mit der Höhe des Zehnfachen des vereinbarten Entgeltes. Im Fall von Vorsatz haftet der Lieferer unbeschränkt. Nach Ablauf von 10 Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz. Ersatzpflichten des Lieferers gegenüber den Abnehmer des Kunden, die ebenfalls Unternehmer sind, sind im selben Maße ausgeschlossen wie jene gegenüber dem Kunden. Der Kunde des Lieferers ist überdies verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer in entsprechender Weise zu beschränken, wenn dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist. Ist der Kunde Verbraucher (Konsument) im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung (Punkt 1–12) nicht. Anstatt der vorstehenden Bestimmung über den Schadenersatz (Punkt 13) gilt ausschließlich folgendes: Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personenschäden.
17. Für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch entstehen Schadenersatzansprüche des Kunden nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
F. Verschiedenes
1. Wird dem Lieferer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass die Vermögenslage des Kunden sich ungünstig entwickelt hat, sodass er zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist, kann der Lieferer Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung verlangen. Erfüllt der Kunde diese Forderungen nicht, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Gerät der Kunde bei Abzahlungsgeschäften auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, so tritt Terminverlust bezüglich der ganzen noch aushaftenden Restschuld ein.
3. Der Lieferer sowie alle Gesellschaften, an denen der Lieferer unmittelbar beteiligt ist oder die am Lieferer unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt sind, sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferer gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen den Lieferer hat (über den Stand dieser Beteiligungen erhält der Kunde erforderlichenfalls auf Frage Auskunft).
4. Als Gerichtsstand wird für beide Teile das für den Ersten Gemeindebezirk in Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart.
5. Auf alle Lieferverträge, die der Lieferer abschließt, ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des Haager-Übereinkommens über Kaufverträge sowie des UNCITRAL-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.